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Kindesunterhalt: Neue Düsseldorfer Tabelle tritt ab 1.7.2007 in Kraft
Das Bundesministerium der Justiz hat ab 1.7.2007 die Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder leicht gesenkt. Deshalb wird die Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung ab 1.7.2007 neu gefasst.
Diese von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts herausgegebene Tabelle dient bundesweit als Orientierung bei der Festlegung von Kindesunterhalt. Sie ist mit allen Oberlandesgerichten des Bundesgebiets abgestimmt.
Nettoeinkommen | Altersstufen in Jahren | Vomhundertsatz | Bedarfskontrollbetrag | |||
0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 | |||
bis 1300 | 202 | 245 | 288 | 389 | 100 | 770/900 |
1300 - 1500 | 217 | 263 | 309 | 389 | 107 | 950 |
1500 - 1700 | 231 | 280 | 329 | 389 | 114 | 1000 |
1700 - 1900 | 245 | 297 | 349 | 401 | 121 | 1050 |
1900 - 2100 | 259 | 314 | 369 | 424 | 128 | 1100 |
2100 - 2300 | 273 | 331 | 389 | 447 | 135 | 1150 |
2300 - 2500 | 287 | 348 | 409 | 471 | 142 | 1200 |
2500 - 2800 | 303 | 368 | 432 | 497 | 150 | 1250 |
2800 - 3200 | 324 | 392 | 461 | 530 | 160 | 1350 |
3200 - 3600 | 344 | 417 | 490 | 563 | 170 | 1450 |
3600 - 4000 | 364 | 441 | 519 | 596 | 180 | 1550 |
4000 - 4400 | 384 | 466 | 548 | 629 | 190 | 1650 |
4400 - 4800 | 404 | 490 | 576 | 662 | 200 | 1750 |
über 4800 | nach den Umständen des Einzelfalls |
Erläuterungen:
- Die vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung für minderjährige Kinder festgelegten Regelbeträge sind Ausgangspunkt der Tabelle. Die Unterhaltsbeträge in Gruppe 1 der Tabelle sind identisch mit den Regelbeträgen.
- Die Regelbeträge werden vom 1.7.2007 an um ca. ein Prozent reduziert. Sie betragen 202 EUR (statt 204 EUR) für Kinder von 0 - 5 Jahren, 245 EUR (statt 247 EUR) für Kinder von 6 - 11 Jahren und 288 EUR (statt 291 EUR) für Kinder von 12 - 17 Jahren.
- Die Regelbeträge steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
- In den neuen Bundesländern beginnt die Tabelle mit geringeren Regelbeträgen, die rund 92 Prozent der Regelbeträge West ausmachen. Deshalb werden dort der Düsseldorfer Tabelle zwei niedrigere Einkommensgruppen vorgeschaltet.
- Der Studentenunterhalt bleibt bei 640 EUR. Der Betrag war zuletzt im Jahre 2005 angepasst worden. Allerdings ist nunmehr geregelt, dass Studiengebühren in diesem Bedarfssatz nicht enthalten sind.
- Der Selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber minderjährigen Kindern sowie gegenüber 18- bis 20-jährigen Schülern, die im Elternhaus leben, wird auf 900 EUR erhöht (bisher 890 EUR) bei Erwerbstätigkeit. Sonst verbleibt es bei 770 EUR. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr die Schule besuchen oder nicht mehr bei den Eltern wohnen, beträgt unverändert 1.100 EUR. Die Selbstbehalte sind letztmals zum 1.7.2005 den Lebenshaltungskosten angepasst worden. Da diese inzwischen gestiegen sind, war die erneute Anpassung angezeigt.
- Der Selbstbehalt des Kindes, das seinen bedürftigen Eltern (z. B. im Pflegefall) Unterhalt zahlen muss, beträgt unverändert 1.400 EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, für den Ehegatten verbleiben mindestens 1.050 EUR, wenn nicht die ehelichen Lebensverhältnisse einen höheren Betrag zulassen.
- Da das Kindergeld gemäß § 1612b Abs. 5 BGB in den ersten fünf Einkommensgruppen in unterschiedlicher Höhe anzurechnen ist und erst ab der 6. Einkommensgruppe der Tabelle jeweils zur Hälfte, ist in der Düsseldorfer Tabelle eine Kindergeldanrechnungstabelle enthalten, aus der sich die Anrechnungsbeträge in den ersten fünf Einkommensgruppen entnehmen lassen.
- Neu geregelt wurde der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegattenunterhalt, der unabhängig von Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit 1.000 EUR beträgt. Ein gleich hoher Selbstbehalt gilt für den Unterhalt eines nichtverheirateten betreuenden Elternteils.